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ALLIANZ / Allianz TGA (fig.)
Sachverhalt: A.
Sie ist unter anderem für folgende Dienstleistungen eingetragen: Klasse 37: Bauwesen; Reparaturwesen; Installationsarbeiten. Klasse 42: Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; technische Planung und Beratung im Baubereich, insbesondere bezüglich Energie- und Gebäudetechnik; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software. B. Klasse 37: Building construction; installation services; vehicle breakdown patrols, namely mobile patrols for the repair of vehicles; vehicle repair and maintenance; repair of boats, buildings, dwellings, premises for commercial or private use (including storages); construction supervision; installation, maintenance and repair of computers; maintenance and repair of anti-theft alarms and remote surveillance apparatus; repair of electric household appliances; home help for the sick, elderly or disabled, namely household assistance in the field of household cleaning, ironing and home maintenance work. Klasse 42: Scientific and technological services and research and design relating thereto; industrial analysis and research services; design and development of computer hardware and software; housing audits, namely quality control; consultancy in the field of computers; software programming; design and development of computers and software; weather information services; computer software design; installation and updating of computer software; technical projects studies; engineering opinions; supervision (quality check) of repair and maintenance services in the domestic home. Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin aus, die zu vergleichenden Dienstleistungen seien identisch oder mindestens gleichartig. Die angefochtene Marke übernehme die Widerspruchsmarke vollumfänglich und füge ihr einen Bildbestandteil aus untergeordnetem, rein figurativem Beiwerk ohne jegliche Kreativität oder Originalität bei, weshalb er für die Beurteilung im Gesamteindruck zu vernachlässigen und eine Verwechslungsgefahr beider Zeichen festzustellen sei. C. D. E.
F. 1. Der Entscheid des IGE vom 2. März 2016 im Widerspruchsverfahren Nr. 13847 sei aufzuheben, der Widerspruch sei vollumfänglich gutzuheissen und das IGE anzuweisen, die Marke CH 660'028 - ALLIANZ TGA Technische Gebäudeausrüstung (fig.) für sämtliche beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 37 und 42 zu löschen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen auch im vorinstanzlichen Verfahren zu Lasten der Widerspruchsgegnerin und Beschwerdegegnerin. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, der Widerspruchsmarke komme eine gesteigerte Kennzeichnungskraft und damit ein erweiterter Schutzumfang zu, welcher über das ursprüngliche Versicherungsgeschäft hinausgehe. Es könne davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Marke "Allianz" um eine berühmte Marke gemäss Art. 15 G. H. I.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin erachtet die Dienstleistungen der beiden Zeichen als zumindest gleichartig. Die angefochtene Marke übernehme die Widerspruchsmarke vollständig. Sie füge dieser auf der linken Seite ein Bildelement hinzu, welches aufgrund seiner Banalität zu vernachlässigen sei. Ferner würden neben dem Wort "ALLIANZ" die drei aneinandergereihten Buchstaben T, G und A aufgeführt. Ab und unter dem "I" des Bestandteils "ALLIANZ" erscheine die rein beschreibende Bezeichnung "Technische Gebäudeausrüstung", die mit dem rechten Balken des Buchstabens A von TGA ausgerichtet und in einer verschwindend kleinen, banalen Schrift gehalten sei. Der Gesamteindruck der angefochtenen Marke werde ungeachtet des simplen Bildelements und des rein beschreibenden, sehr klein aufgeführten Wortzusatzes durch den Bestandteil "ALLIANZ" und die Buchstabenfolge TGA charakterisiert, so dass eine Verwechslungsgefahr bestehe. 2.2 Die Vorinstanz ging demgegenüber von der Gleichartigkeit bzw. Gleichheit sämtlicher angefochtenen Dienstleistungen aus, verneinte jedoch sowohl die Zeichenähnlichkeit als auch das Bestehen einer Verwechslungsgefahr. 2.3 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, die zu vergleichenden Dienstleistungen seien nicht gleichartig. Die genannten Dienstleistungen der Beschwerdeführerin würden von der Klasse 36 erfasst und nicht von den Klassen 37 und 42. Baugarantien, Projektversicherungen und die CombiRisk Business-Versicherung der Beschwerdeführerin fielen in die Klasse 36. Andere Dienstleistungen wiederum würden in der Schweiz gar nicht angeboten. Es liege sodann keine Zeichenähnlichkeit vor. Damit sei eine Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Zeichen ausgeschlossen. 3. 3.1 Der Inhaber einer älteren Marke kann Widerspruch gegen eine jüngere Markeneintragung erheben, wenn diese seiner Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen registriert ist, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt (Art. 3 Abs. 1 Bst. c 3.2 3.2.1 Die Gleichartigkeit der Waren und Dienstleistungen beurteilt sich anhand der Einträge im Markenregister (Urteil des BVGer B-531/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 2.2 mit Hinweisen "Gallo/Gallay [fig.]"), soweit aufgrund einer Nichtgebrauchseinrede keine Einschränkung gegeben ist (Urteil des BVGer B-5179/2012 vom 20. Mai 2014 E. 3.2 "Tivo/Tivù Sat HD [fig.]"; Gallus Joller, in: Noth/Bühler/Thouvenin (Hrsg.), Stämpflis Handkommentar Markenschutzgesetz (MSchG) [nachfolgend: MSchG], Art. 3 N. 235; Willi, a.a.O., Art. 3 N. 37). Für die Annahme gleichartiger Waren und Dienstleistungen sprechen damit eine einheitliche Wertschöpfungskette, ein sinnvolles Leistungspaket als marktlogische Folge, die marktübliche Verknüpfung oder enge Zusammengehörigkeit der Produkte mit gleichen Abnehmerkreisen und Vertriebsstätten (Urteile des BVGer B-2269/2011 vom 9. März 2012 E. 6.5.1 "Bonewelding [fig.]"; B-758/2007 vom 26. Juli 2007 E. 5.1 "G-mode/Gmode"; Joller, MSchG, Art. 3 N. 300). Gleichartigkeit kann nicht nur zwischen Waren oder Dienstleistungen je untereinander bestehen, sondern auch zwischen diesen beiden Kategorien von Produkten (Urteile des BVGer B-5179/2012 vom 20. Mai 2014 E. 3.2 "Tivo/Tivù Sat HD [fig.]"; B-2269/2011 vom 9. März 2012 E. 6.5.1 "Bonewelding"; Eugen Marbach, Markenrecht, in: von Büren/David [Hrsg.], Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht [SIWR] Bd. III/1, 2. Aufl. 2009, Rz. 853 ff.; Willi, a.a.O., Art. 3 N. 35). 3.2.2 In Bezug auf die Gleichartigkeit zwischen Dienstleistungen haben Lehre und Rechtsprechung die folgenden Grundsätze entwickelt: Gleichartigkeit besteht, wenn der Eindruck einer einheitlichen "Organisationsverantwortung" für die verschiedenen Angebote und eines wirtschaftlich sinnvollen "Leistungspakets" geschaffen wird (vgl. hierzu und zum Folgenden: Urteil des BVGer B-7503/2006 vom 11. Mai 2007 E. 3 "Absolut und Absolutbar/ Absolute Poker bzw. Absolute Poker.com [fig.]" mit zahlreichen Hinweisen). Massgeblich ist der Registereintrag, nicht der tatsächliche Gebrauch. Das Kriterium einer physischen Herkunft aus demselben Unternehmen tritt aufgrund der den Dienstleistungen naturgemäss fehlenden Körperlichkeit in den Hintergrund. Die Frage nach der einheitlichen Verantwortung durch den Markeninhaber hat dagegen zentrale Bedeutung. Ordnen die Verkehrskreise zwei verschiedene Dienstleistungen leicht der Kontrolle ein und desselben Markeninhabers zu, ist von Dienstleistungsgleichartigkeit auszugehen. Hinzu kommt, dass die Indizwirkung der Zugehörigkeit zweier Dienstleistungen zu derselben Klasse zumindest schwächer ist, als dies bei den Waren(-klassen) der Fall ist. Dienstleistungen teilen wesensbedingt das eine oder andere Element, ohne deswegen als gleichartig wahrgenommen zu werden. Hierzu gehören etwa das Element eines kundenorientierten, häufig persönlichen Umgangs mit dem Dienstleistungsnehmer. Nicht jede denkbare sachliche Verknüpfung zwischen zwei Waren oder Dienstleistungen darf darum als markenrechtliche Gleichartigkeit interpretiert werden. Ob die Verkehrskreise zwei verschiedene Dienstleistungen der Kontrolle ein und desselben Markeninhabers zuordnen, hängt namentlich von der Art und dem Zweck der Dienstleistungen ab. Nicht zuletzt ist der Ort entscheidend, wo die Dienstleistungen erbracht werden. Dagegen ist nicht ausschlaggebend, ob die von der Widerspruchsmarke beanspruchten Dienstleistungen auf einen Tätigkeitsschwerpunkt hindeuten. Zwar ist der Schutzbereich einer Marke (unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen) auf die Waren und Dienstleistungen beschränkt, für die sie eingetragen ist ("Spezialitätsprinzip", Art. 13 Abs. 1 3.3 Die Zeichenähnlichkeit beurteilt sich nach dem Gesamteindruck der Marken (BGE 128 III 446 E. 3.1 "Appenzeller") sowie, weil zwei Zeichen meist nicht gleichzeitig wahrgenommen werden, basierend auf dem Erinnerungsbild der Abnehmer (BGE 121 III 377 E. 2.a "Boss/Boks"; 119 II 476 E. 2.d "Radion/Radiomat"; Marbach, a.a.O., Rz. 867). Dabei kommt dem Zeichenanfang in der Regel eine höhere Bedeutung zu, da er besser im Gedächtnis haften bleibt (Urteile des BVGer B-3325/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 4.5 "Bally/Tally"; B-6012/2008 vom 25. November 2009 E. 4.9 "Stenflex/Star Flex [fig.]"). 3.4 Bei aus Wort- und Bildelementen kombinierten Marken sind die einzelnen Bestandteile nach ihrer Unterscheidungskraft zu gewichten. Enthält eine Marke charakteristische Wort- wie Bildelemente, können diese den Erinnerungseindruck gleichermassen prägen (Urteile des BVGer B-5179/ 2012 vom 20. Mai 2014 E. 3.4 "Tivo/Tivù Sat HD [fig.]"; B-4159/2009 vom 25. November 2009 E. 2.4 "Efe/Eve"). Für die Ähnlichkeit verbaler Zeichen sind der Wortklang, das Schriftbild und gegebenenfalls der Sinngehalt massgebend (BGE 127 III 160 E. 2.b/cc "Securitas"; Marbach, a.a.O., Rz. 872 ff.). Eine Ähnlichkeit im Wortklang oder Schriftbild allein genügt in der Regel (Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für geistiges Eigentum [RKGE] vom 5. Juli 2006, in: sic! 2006 S. 761 E. 4 "McDonald's/McLake"; Willi, a.a.O., Art. 3 N. 69). Der Wortklang wird im Wesentlichen durch die Silbenzahl, die Aussprachekadenz und die Aufeinanderfolge der Vokale bestimmt, das Schriftbild durch die Anordnung und optische Wirkung der Buchstaben sowie die Wortlänge (BGE 122 III 382 E. 5.a "Kamillon/Kamillosan"; 119 II 473 E. 2.c "Radion"). 3.5 Eine Verwechslungsgefahr besteht, wenn aufgrund der Ähnlichkeit der Zeichen und der Gleichartigkeit der Waren und Dienstleistungen Fehlzurechnungen zu befürchten sind, so dass die mit dem jüngeren Zeichen versehenen Waren und Dienstleistungen dem falschen Markeninhaber zugerechnet werden. Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn eines der zu vergleichenden Zeichen für das andere gehalten wird, eine mittelbare, wenn die massgeblichen Verkehrskreise die Zeichen zwar auseinanderhalten, dahinter aber wirtschaftliche Zusammenhänge der Markeninhaber vermuten, die in Wirklichkeit nicht bestehen (Urteile des BVGer B-5692/2012 vom 17. März 2014 E. 3.4 "Yello/Yellow Lounge"; B-531/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 2.5 "Gallo/Gallay [fig.]"; Joller, MSchG, Art. 3 N. 22 f.). Weiter geht der Schutz berühmter Marken, der unabhängig vom Bestehen einer Verwechslungsgefahr alle Zeichen umfasst, deren Gebrauch die Unterscheidungskraft der berühmten Marke gefährdet, deren Ruf ausnützt oder ihn beeinträchtigt (Art. 15 3.6 Eine starke Kennzeichnungskraft und ein hoher Bekanntheitsgrad einer Marke erhöhen die Wahrscheinlichkeit von Assoziationen und damit die Gefahr, dass die Abnehmer ähnliche Drittmarken missdeuten (BGE 128 III 445 E. 3.1 "Appenzeller"; Urteil des BVGer B-5179/2012 vom 20. Mai 2014 E. 3.5 mit Hinweisen "Tivo/Tivù Sat HD [fig.]"). Starke Marken sind das Ergebnis einer schöpferischen Leistung oder langen Aufbauarbeit und verdienen deshalb einen weiten Ähnlichkeitsbereich (BGE 122 III 382 E. 2a "Kamillon/Kamillosan"; Urteil des BVGer B-5692/2012 vom 17. März 2014 E. 3.5 mit Hinweisen "Yello/Yellow Lounge"; vgl. Gallus Joller, Verwechslungsgefahr im Kennzeichenrecht, Eine rechtsvergleichende Untersuchung der Anforderungen an die Unterscheidbarkeit von Kennzeichen im Marken-, Firmen-, Lauterkeits- und Namensrecht, Schriften zum Medien- und Immaterialgüterrecht [SMI] Bd. 53, 2000, S. 204). Die Verwechslungsgefahr kann hingegen im Gesamteindruck entfallen, wenn es sich beim übernommenen Element um einen schwachen Bestandteil handelt, der mit einem kennzeichnungskräftigen verbunden wurde (Urteile des BVGer B-5179/2012 vom 20. Mai 2014 E. 3.5 "Tivo/Tivù Sat HD [fig.]"; B-502/2009 vom 3. November 2009 E. 5.2.1.6 "Premium ingredients, s.l. [fig.]/ Premium Ingredients International [fig.]"). 3.7 Für schwächere Marken ist der geschützte Ähnlichkeitsbereich kleiner als für starke. Bei schwachen Marken genügen daher schon bescheidenere Abweichungen, um eine hinreichende Unterscheidbarkeit zu schaffen (BGE 122 III 382 E. 2a "Kamillon/Kamillosan"). Schwach sind insbesondere Marken, deren wesentliche Bestandteile sich eng an das Gemeingut anlehnen (Urteile des BVGer B-5440/2008 vom 24. Juli 2009 E. 6.2 "Jump [fig.]/Jumpman", B-5477/2007 vom 28. Februar 2008 E. 6 "Regulat/ H2O3 pH/Regulat [fig.]"). Dazu gehören Sachbezeichnungen sowie Hinweise auf Eigenschaften wie die Bestimmung, den Verwendungszweck oder die Wirkungsweise der Waren oder Dienstleistungen, sofern sie von den Verkehrskreisen ohne besondere Denkarbeit oder Fantasieaufwand verstanden werden und sich nicht in blossen Anspielungen erschöpfen (BGE 135 II 359 E. 2.5.5 "akustische Marke"; Urteil des BVGer B-283/2012 vom 13. Dezember 2012 E. 4.1 "Noblewood"). Ihr Schutzumfang ist in der Regel schon eingeschränkt, wenn sie nur einen Teil der vom Oberbegriff umfassten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für den sie eingetragen sind (Urteile des BVGer B-1190/2013 vom 3. Dezember 2013 "Ergo"; B-953/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 2.4 "Cizello/Scielo" m.w.H.). 4. 5. 6. 6.1 Allianz heisst 1. Bündnis, Vereinigung, Interessengemeinschaft; 2. (Völkerrecht) Bündnis, Zusammenschluss von Staaten für defensive oder offensive politische Zwecke oder zur Erhaltung einer bestimmten zwischenstaatlichen Ordnung (Brockhaus, Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 2011, S. 131). Allianz ist grundsätzlich beschreibend, da jede Verbindung von Unternehmen gleich welcher Art, so bezeichnet werden kann. Die Allianzgruppe ist hauptsächlich im Versicherungsgeschäft tätig mit mehr als 78 Millionen Kunden in über 70 Ländern (Beschwerdebeilagen 3, 4). Die Allianz Suisse ist eine der führenden Versicherungsgesellschaften in der Schweiz (Beschwerdebeilage 4). Gemäss Beschwerdebeilage 6 bietet die Beschwerdeführerin den Abschluss von Baugarantien an, welche privaten Bauherren eine Sicherheit für Mängel und Verzögerungen im Rahmen der Bauausführung bieten (Beschwerdebeilage 6). Unternehmens- und Privatkunden können bei der Beschwerdeführerin sodann Projektversicherungen abschliessen, womit Sach- und Haftpflichtrisiken bei Bau- und Montagearbeiten abgesichert werden (Beschwerdebeilage 7). Ausserdem bietet die Beschwerdeführerin zahlreiche Varianten von Gebäudeversicherungen an, wie etwa die kombinierte Geschäfts- und Gebäudeversicherung CombiRisk Business (Beschwerdebeilage 8). Zum Angebot der Beschwerdeführerin gehören auch verschiedene "Assistance-Dienstleistungen", zu denen u.a. die klassischen Bau- und Reparaturdienstleistungen zählen. Ähnlich wie die Automobilclubs TCS oder ADAC werden Dienstleistungen im Bereich "Fahrzeug-Assistance" angeboten. Diese beinhalten Pannenhilfs-, Abschlepp- und Bergungsdienste sowie Reparaturleistungen (Beschwerdebeilage 9). Die Beschwerdeführerin ist darüber hinaus auch im Bereich "Haus-Assistance" tätig, wozu Serviceleistungen im Zusammenhang mit privaten Immobilien und Betriebsgebäuden zählen. Speziell im Immobilienbereich bietet die Beschwerdeführerin auch die laufende Instandhaltung über den Allianz Handwerker-Service an (AHS). Im Rahmen dieses Services, bei welchem auch bei der Beschwerdeführerin angestellte Handwerker tätig sind, werden sowohl Instandhaltungs- als auch Reparaturmassnahmen übernommen (Beschwerdebeilage 10). Die Beschwerdeführerin behauptet sodann, führend im sogenannten globalen Risk Management und Risk Consulting zu sein, worunter Dienstleistungen zur systematischen Erkennung, Analyse, Bewertung, Überwachung und Kontrolle von Risiken gehören. 6.2 Eine starke Kennzeichnungskraft und ein hoher Bekanntheitsgrad der Widerspruchsmarke kann nach dem Gesagten allenfalls im Zusammenhang mit den von der Klasse 36 erfassten Dienstleistungen bejaht werden, wird für diejenigen der Klassen 37 und 42 jedoch nicht belegt. Im Widerspruchsverfahren kann zudem der Schutz der berühmten Marke nicht angerufen werden, da Art. 31 6.3 Bei den zu vergleichenden Marken besteht Übereinstimmung lediglich im gemeinfreien Element "Allianz". Wenn Marken jedoch nur in an sich nicht eintragungsfähigen Elementen übereinstimmen, liegt keine markenrechtlich relevante Verwechslungsgefahr vor (Urteil des BVGer B-4026/ 2015 vom 19. Juli 2016 E. 5.5 "HEIMAT ONLINE" und "DH DIE HEIMAT.CH" / "die Heimat - eine Publikation der LZ Medien [fig.]"). Deshalb schadet es der angefochtenen Marke im Hinblick auf die Verwechslungsgefahr auch nicht, wenn sowohl der Bildbestandteil, die Typographie der A, sowie der Schriftzug unter dem Wort Allianz ("technische Gebäudeausrüstung") eher belanglos und beschreibend sind. 7. 8. 8.1 Die Gerichtsgebühr ist nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und der finanziellen Lage der Parteien festzulegen (Art. 63 Abs. 4 8.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Antrag eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 9.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. 2. 3. 4. - die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein, Beschwerdebeilagen zurück) - die Beschwerdegegnerin (Einschreiben; Beilagen: Beschwerdeantwortbeilagen zurück) - die Vorinstanz (Ref-Nr. 13847; Einschreiben; Beilagen: Vorakten zurück)
Versand: 31. März 2017 |