ältere Marke / jüngeres Zeichen | Produkte / Produkte | Instanz | Kernaussage | Fundstelle |
---|---|---|---|---|
BIC / BIG PEN | Kugelschreiber (Kl.16) / Kugelschreiber (Kl.16) | BGer |
(…) Nach diesen Grundsätzen ist eine ausreichende Unterscheidbarkeit der beiden Marken mit der Vorinstanz zu verneinen. Wohl besteht die klägerische Marke aus dem einzigen Worte BIC, die Marke BIG-PEN der Beklagten dagegen aus zwei Worten. Aber der Zusatz PEN ist nicht geeignet, das Erinnerungsbild in nachhaltiger Weise zu beeinflussen. Ein Käufer, der auch nur über die bescheidensten Anfangskenntnisse der englischen Sprache verfügt, - was heutzutage doch für einen grossen Teil der schweizerischen Bevölkerung zutrifft -, weiss, dass PEN Feder bedeutet; der Zusatz stellt für ihn somit eine Sachbezeichnung dar, der naturgemäss keine starke Kennzeichnungskraft innewohnt und die deshalb auf das Erinnerungsbild ohne grosse Wirkung bleibt. Aber auch für den Käufer, dem die Bedeutung des englischen Wortes PEN unbekannt ist und der es daher als Phantasiebezeichnung auffasst, ist deren Unterscheidungskraft gering, da der Zusatz PEN sich auch in zahlreichen anderen Bezeichnungen für Schreibgeräte findet, (…). Die Beklagte wendet weiter ein, wer auch nur einigermassen Englisch verstehe, wisse, dass BIG "gross" bedeute, also ein Eigenschaftswort sei und daher nicht den Hauptbestandteil der Marke bilden könne, zu dem das Substantiv PEN nur einen Zusatz bedeute; es bestehe daher keine Gefahr, dass der Käufer die Bezeichnung BIG-PEN als BIC-Feder auffasse. Auch dieser Einwand ist nicht stichhaltig. Die Beklagte verkennt, dass der Käufer, der die Marke BIG-PEN zu Gesicht bekommt, infolge einer Erinnerungstäuschung auch annehmen könnte, die Marke der Kläger, die ihm früher begegnet war, sei nicht BIC, sondern BIG. Auch der Gefahr einer solchen Erinnerungstäuschung soll aber durch das Erfordernis der klaren Unterscheidbarkeit von Marken vorgebeugt werden (…). Kommentare (4966) |
BGer vom 21.02.1961, BGE 87 II 35 |
SIHL / SILBOND | Papier und Papierwaren (Kl.16) / Papier und Papierwaren (Kl.16) | BGer |
(…)Es fragt sich dagegen, ob es [SILBOND] diesen Marken so nachgeahmt sei, dass das Publikum irregeführt werden könne (Art. 24 lit. a und c MSchG). Das ist zu bejahen. Bond ist ein englisches Wort mit der Bedeutung Bindung und binden. In der Papierindustrie wird es als Fachausdruck verwendet. Die Silbe bond wirkt daher in der Marke Silbond wie eine Sachbezeichnung, weshalb der Leser geneigt ist, dieses Zeichen gedanklich in die Bestandteile Sil und bond zu zerlegen. Da die Klägerin das Wort Sihl als Teil ihrer Firma, als Marke und als Bestandteil von Marken verwendet, kann deshalb die Meinung aufkommen, Silbond sei eine Marke der Klägerin. Es ist denn auch schon vorgekommen, dass diese von Kaufinteressenten als Herstellerin von Silbond angesehen wurde. (…) Kommentare (0) |
BGer vom 15.11.1966, BGE 92 II 257 |
![]() ![]() |
Schuhwaren (Kl.25), Sport- und Freizeitbekleidung (Kl.25) / Schuhwaren (Kl.25) | HG ZH (ER) |
Das angegriffene Zeichen weckt schon kraft des Sinngehaltes eine starke Assoziation an die bekannten klägerischen Zeichen. Auch seine Formgebung weicht nicht massgeblich von der älteren Marke ab. Kommentare (0) |
HG ZH (ER) vom 29.04.1983 |
![]() ![]() |
Uhren (Kl.14) / Uhren (Kl.14) | HG BE |
Die unveränderte Übernahme einer älteren Marke in ein jüngeres Zeichen begründet die Verwechslungsgefahr. Kommentare (0) |
HG BE vom 18.12.1985 |
![]() ![]() |
Textilien (Kl.24) / Textilien (Kl.24) | HG ZH (ER) |
Verwechslungsgefahr klar bejaht. Kommentare (0) |
HG ZH (ER) vom 26.04.1993 |
BALLY /
![]() |
Schuhwaren (Kl.25) / Schuhwaren (Kl.25) | RKGE |
Bei kombinierten Wort-/Bildmarken ist in der Regel der Wortbestandteil prägend; er begründet hier die Verwechslungsgefahr. Kommentare (0) |
RKGE vom 14.09.1994, SMI 1995, 311 |
![]() ![]() |
Kleider (Kl.25) / Kleider (Kl.25) | RKGE |
In Erinnerung bleibt in beiden Fällen ein von Schlangen umkränzter Frauenkopf zurück. Einzelheiten, die zeichnerisch unterschiedlich gestaltet sind, treten in den Hintergrund. Kommentare (0) |
RKGE vom 16.05.1995, SMI 1996/2, 316 |
ARTPROTECT / artprotect.ch | / | BE GK VII |
Massnahmeentscheid! Die blosse Registrierung eines Domainnamens gilt nicht als ein das Markenrecht verletzender Gebrauch im Sinne von Art. 13 Abs. 2 MSchG. |
BE GK VII vom 15.03.1999, sic! 2000, 24 |
GALERIES LAFAYETTE / Lafayette Chocolatier en Suisse | Detailhandel (Kl.35) / Schokoladewaren (Kl.30) | RKGE |
Angesichts der engen Geschäfts- und Tourismusbeziehungen zwischen der Schweiz und Frankreich und der weiten Verbreitung französischer Medien in der Schweiz, kann die Notorietät der Bezeichnung "Galeries Lafayette" für die Schweiz angenommen werden, auch wenn die so genannten Warenhäuser nur in Frankreich und anderen Ländern, nicht aber in der Schweiz anzutreffen sind (E. 3 und 4). |
RKGE vom 30.06.1999, sic! 1999, 651 |
PRINCE / CREMA DEL PRINCIPE | Back- und Süsswaren (Kl.30) / Back- und Süsswaren (Kl.30) | HG BE |
Beim Bestandteil "Crema" innerhalb von " Crema del Principe" und bei den Bestandteilen "Rollen" bzw. "Fourre" innerhalb von "Prinzenrollen" und "Prince Fourre" handelt es sich um blosse Beschaffenheitsangaben, welche für sich allein nicht schutzfähig sind, weshalb sie bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr nicht zu berücksichtigen sind. |
HG BE vom 30.06.1999, sic! 2000, 20 |
Ihr Gourmet Bäcker / Ihr Gourmet Bäcker AG | Kl.11, Back- und Süsswaren (Kl.30) / Back- und Süsswaren (Kl.30) | BE GK VII |
Die Marke schützt gegen jeglichen Gebrauch eines verwechselbaren Kennzeichens für ähnliche Produkte, insbesondere auch gegen eine firmenmässige Verwendung. Ergibt sich aus einer angemeldeten Statutenänderung betreffend Firmen- und Zweckerneuerung eine Verwechslungsgefahr mit einer älteren Marke, so ist eine Verletzung des Rechtes an dieser Marke zu befürchten. |
BE GK VII vom 15.09.1999, sic! 2000, 22 |
DK /
![]() |
produits de parfumerie, cosmétiques (Kl.3) / produits de parfumerie, cosmétiques (Kl.3) | RKGE |
Buchstabenkombinationen (Akronyme) sind eintragungsfähige Marken. Akronyme geniessen den gleichen Schutzumfang wie andere Marken. Die identische Übernahme eines Akronyms, auch wenn diese von weiteren Markenelementen begleitet ist, ist eine Markenverletzung. Der Hinweis auf den Hersteller durch den Markenzusatz "Daniel Kramer Cosmetics" führt zu keiner genügenden Unterscheidbarkeit, weil die ältere Marke "DK" keinen Hinweis auf den Hersteller oder Markeninhaber enthält. Kommentare (0) |
RKGE vom 14.03.2000, sic! 2000, 510 |
Verein Berner Oberland Tourismus / berneroberland.ch | / | BGer |
Jedenfalls kann aber das die Domain Names beherrschende Prioritätsprinzip (dazu oben E. 2a) nicht bedeuten, dass der Erstanmelder den Gebrauch eines freihaltebedürftigen geografischen Namens als Domain Name vorbehaltlos beanspruchen könnte. Schranken ergeben sich namentlich in zweifacher Hinsicht: Einerseits darf eine gemeinfreie Bezeichnung, welche durch langen Gebrauch zum Individualzeichen geworden ist, nicht in einer Konkurrenzbezeichnung geführt werden. Anderseits ist die Verwendung einer gemeinfreien Bezeichnung untersagt, soweit damit die Gefahr von Verwechslungen geschaffen wird, der nicht mit geeigneten Zusätzen oder auf andere Weise begegnet werden kann (BGE 117 II 199 E. 2a/bb S. 201/2). Das Berner Oberland ist notorisch als traditionelle Fremdenverkehrs-Region bekannt, und der geografische Begriff "Berner Oberland" wird beim Publikum mit Tourismus assoziiert. Da das Internet gerade für touristische Angebote zunehmend genutzt wird, ist naheliegend, dass Interessenten unter dem Domain Name "www.berneroberland.ch" entsprechende Werbung und Angebote für den Fremdenverkehr erwarten. Die Bezeichnung "Berner Oberland" ohne präzisierenden Zusatz erweckt beim Benützer zudem den Eindruck eines offiziellen oder zumindest offiziösen Anbieters. An diesem Eindruck vermag entgegen der Auffassung der Beklagten auch der Hinweis "sponsored by PopNet" nichts zu ändern, zumal diese Wendung mehrdeutig ist. Die Vorinstanz stellt denn auch fest, dass Verwechslungen mit dem Kläger tatsächlich vorgekommen sind und Internetbenützer die Seite "www.berneroberland.ch" einer Tourismusorganisation zugeordnet haben. Das Handelsgericht hat eine Verwechslungsgefahr somit zu Recht bejaht, und es kann offen bleiben, ob dieser überhaupt und allenfalls inwiefern durch eine besondere Gestaltung der Web Site begegnet werden könnte (vgl. dazu Buri, a.a.O., S. 55 und 121 ff.). Kommentare (0) |
BGer vom 02.05.2000, Urteil 4C.450/1999 |
OTOR / ARTOR | Druckereierzeugnisse (Kl.16), Papier und Papierwaren (Kl.16) / Druckereierzeugnisse (Kl.16), Papier und Papierwaren (Kl.16) | RKGE |
Markenähnlichkeit ist schon zu bejahen, wenn eines der drei Elemente Wortklang/Erscheinungsbild/Sinngehalt eine Verwechslungsgefahr ergibt. Klangliche Verwechslungsgefahr bereits dann anzunehmen, wenn diese nur in einer Landessprache besteht. Kommentare (0) |
RKGE vom 07.06.2000, sic! 2001, 133 |
ELCO / elcotherm.ch | Kl.11 / | OG LU |
Das Verbot, das markenrechtlich geschützte Zeichen im Geschäftsverkehr zu gebrauchen, umfasst auch den Internetauftritt. |
OG LU vom 13.07.2000, sic! 2000, 804 |
RIVELLA / APIELLA | alkoholfreie Getränke, Bier (Kl.32) / alkoholfreie Getränke, Bier (Kl.32) | BGer |
Die Verwechslungsgefahr ist im ganzen Kennzeichnungsrecht nach ständiger Rechtsprechung keine Tat-, sondern eine Rechtsfrage. Sie wird vom Richter ohne Verkehrsumfrage geprüft, sofern kein Branchenverständnis spezifischer Verkehrskreise in Frage steht (E. 4). |
BGer vom 18.07.2000, BGE 126 III 315 |
![]() |
Kl.36 / Kl.36 | BGer |
Die Verwendung einer Dienstleistungsmarke durch einen Dritten ist nach Art. 13 Abs. 2 lit. c MSchG nur verboten, wenn sie von den interessierten Verkehrskreisen als Hinweis auf die Herkunft dieser Dienstleistung verstanden wird. |
BGer vom 20.07.2000, sic! 2000, 611 |
![]() ![]() |
Kl.25 / Kl.25 | RKGE |
Ob für die Frage der Verwechselbarkeit mehr auf die Wort- oder die Bildbestandteile abzustellen ist, beantwortet die Praxis nicht einheitlich; es ist daher anhand der Verhältnisse des Einzelfalls zu urteilen. |
RKGE vom 26.09.2000, sic! 2000, 707 |
LEMO / LEM | Elektrogeräte (Kl.9) / elektrische Komponenten (Kl.9) | RKGE |
Die Partei, die den Widerspruch gegen die Eintragung der Marke für nur einen Teil der Waren und/oder Dienstleistungen, für welche der Schutz beansprucht wird, erhoben hat, kann im Rahmen des Rekursverfahrens nicht beantragen, dass der Schutz der Marke allen Waren und Dienstleistungen verweigert wird (E. 2). Bei Beurteilung der Verwechslungsgefahr kann RKGE berücksichtigen, dass zwei Marken während längerer Zeit nebeneinander existiert haben. Um eine neue Marke zu schaffen, genügt es nicht, einer bestehenden Marke ein untergeordnetes Element beizufügen oder zu beseitigen. Diese Regel gilt insbesondere, wenn eine Silbe oder ein einzelner Buchstabe einem Hauptelement beigefügt wird. Es genügt also dem Inhaber der Marke Lem nicht, den Buchstaben O der älteren Marke Lemo zu beseitigen, um eine ausreichende Unterscheidung gegenüber dieser Marke zu schaffen (E. 9). Kommentare (0) |
RKGE vom 16.01.2001, sic 2001, 208 |
BISON /
![]() |
Tabakwaren (Kl.34) / Tabakwaren (Kl.34) | RKGE |
Der Bedeutungsunterschied dominiert nicht genügend, um die Verwechselbarkeit auszuschliessen. Kommentare (0) |
RKGE vom 23.01.2001, sic! 2001, 521 |