ältere Marke / jüngeres Zeichen | Produkte / Produkte | Instanz | Kernaussage | Fundstelle |
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CENTURY / CENTURY EDITION | Uhren (Kl.14) / Uhren (Kl.14) | AppHof BE |
Die Gesuchsgegnerin verwendet CENTURY EDITION zusammen mit ihrer Dachmarke FESTINA, um auf eine Uhrenlinie zu ihrem Firmenjubiläum hinzuweisen. Die Tatsache, dass die Gesuchsgegnerin die Bezeichnung CENTURY nur mit dem Zusatz EDITION verwendet, vermag eine Verwechslungsgefahr nicht zu bannen, da das englische Wort "edition", welches 'Ausgabe' bedeutet, in der Uhrenbranche häufig gebraucht wird und rein beschreibender Natur ist. Der Gesuchsgegnerin stehen im Weiteren andere Sachbezeichnungen als das Wort CENTURY zur Verfügung, um auf ihrer Uhr auf ihr Firmenjubiläum hinzuweisen. Kommentare (2149) |
AppHof BE vom 17.05.2005, sic! 2005, 878 |
FMH / FNH | ärztliche Weiterbildung (Kl.41) / ärztliche Weiterbildung (Kl.41) | BE GK VII |
Der Schutz des sehr bekannten Akronyms FMH wurde gegenüber verschiedenen jüngeren Marken mit dem Bestandteil FNH bejaht. Unnötig anlehnend und damit unlauter sind alle positiven Bezugnahmen auf die Konkurrenz, die zur angemessenen Aufklärung der Abnehmer des eigenen Angebots nicht erforderlich sind (E. 3.7 ff.). |
BE GK VII vom 11.06.2003, sic! 2004, 31 |
Ihr Gourmet Bäcker / Ihr Gourmet Bäcker AG | Kl.11, Back- und Süsswaren (Kl.30) / Back- und Süsswaren (Kl.30) | BE GK VII |
Die Marke schützt gegen jeglichen Gebrauch eines verwechselbaren Kennzeichens für ähnliche Produkte, insbesondere auch gegen eine firmenmässige Verwendung. Ergibt sich aus einer angemeldeten Statutenänderung betreffend Firmen- und Zweckerneuerung eine Verwechslungsgefahr mit einer älteren Marke, so ist eine Verletzung des Rechtes an dieser Marke zu befürchten. |
BE GK VII vom 15.09.1999, sic! 2000, 22 |
ARTPROTECT / artprotect.ch | / | BE GK VII |
Massnahmeentscheid! Die blosse Registrierung eines Domainnamens gilt nicht als ein das Markenrecht verletzender Gebrauch im Sinne von Art. 13 Abs. 2 MSchG. |
BE GK VII vom 15.03.1999, sic! 2000, 24 |
IWC / WMC | Uhren (Kl.14) / Uhren (Kl.14) | BGer |
Keine der Parteien stellt in Frage, dass markenrechtlich die beiden Zeichen "IWC" und "WMC" in Alleinstellung nicht verwechselbar seien, und beide Parteien rügen allein eine Verletzung der massgebenden Bestimmungen des UWG, während eine Verletzung der Normen des MSchG nicht geltend gemacht wird. Da die Normen des UWG im Verhältnis zum Markenschutz nicht subsidiär sind, sondern einen eigenständigen Anwendungsbereich haben, besteht kein Anlass, den markenrechtlichen Schutzumfang von Amtes wegen zu prüfen. |
BGer vom 08.02.2008, Urteil 4a_467/2007 |
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Taschen, Handtaschen, Koffer (Kl.18) / Taschen, Handtaschen, Koffer (Kl.18) | BGer |
In den Marken der Klägerin dominiert klar der Bestandteil "ROSSI". Auch wenn die Marken aus dem Vornamen SERGIO und dem Nachnamen ROSSI zusammengesetzt sind, kann gemäss allgemeiner Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass der Durchschnittskonsument sich bei Konfrontation mit einer solchen Marke an den Nachnamen als charakteristischen Bestandteil erinnern wird. Bei unbestrittenem Vorliegen von Warenähnlichkeit liegt daher eine klare Verwechslungsgefahr zwischen den Kennzeichen vor. Kommentare (0) |
BGer vom 15.10.2007, Urteil 4A_44/2007 |
ZERO / ZERORH+ | Kleider (Kl.25) / Kleider (Kl.25) | BGer |
Zwischen den beiden Zeichen "zero" und "zerorh+" besteht Verwechslungsgefahr, soweit gleichartige Waren betroffen sind. Der Marke "zero" kommt im Zusammenhang mit Kleidern (Klasse 25) ein normaler Schutzumfang zu. Kommentare (0) |
BGer vom 17.07.2007, sic! 2008, 44 |
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Autos und Autobestandteile (Kl.12) / Autos und Autobestandteile (Kl.12) | BGer |
Bei der Marke "Bugatti" handelt es sich um eine berühmte Marke. Der Inhaber einer solchen Marke kann Dritten den Gebrauch seines Zeichens zur Kennzeichnung jeglicher Waren und Dienstleistungen sowie zu Werbe- oder zu anderen Geschäftszwecken untersagen, wenn dieser Gebrauch die Unterscheidungskraft der Marke gefährdet oder deren Ruf ausnützt bzw. beeinträchtigt. Die Marke "Bugatti" geniesst einen hohen Bekanntheitsgrad, weshalb deren Inhaberin Dritten auch die Verwendung des Begriffs als Firma verbieten kann. |
BGer vom 16.04.2007, Ingres-News 8/2007 |
SWISS LIFE / swiss-life.ch | Versicherungs- und Finanzdienstleistungen (Kl.36) / Offertenvergleich von Versicherungen (Kl.36) | BGer |
Der Beklagte bot unter den Domainnamen "swiss-life.ch" und "la-suisse.com" einen Offertenvergleich verschiedener Versicherungen an. Auf Klage hin wurde der Beklagte verurteilt, die betreffenden Domainnamen an die Klägerin, Inhaberin der notorisch bekannten Marken SWISS LIFE und LA SUISSE, abzutreten. Zudem wurde dem Beklagten verboten, Offertenvergleiche verschiedener Versicherungen unter den Kennzeichen "Swiss Life" oder "La Suisse" im Internet anzubieten. Das Bundesgericht bestätigt. |
BGer vom 06.03.2007, Ingres-News 6/2007 |
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Schokoladepastillen (Kl.30) / Schokoladepastillen (Kl.30) | BGer |
! Lauterkeitsrechtlicher Massnahmentscheid, vom BGer nur auf Willkür geprüft! Unter UWG 3 d fallen sämtliche Verhaltensweisen, bei denen das Publikum durch die Schaffung einer Verwechslungsgefahr irregeführt wird. Die Verwechselbarkeit kann sich daraus ergeben, dass die Ware eines Konkurrenten wegen ihrer äusseren Ausstattung für das bereits auf dem Markt befindliche Erzeugnis eines anderen gehalten wird oder dass die jüngere Ausstattung unmissverständlich eine Botschaft des Inhalts "Ersatz für" oder "gleich gut wie" vermittelt. Das Risiko von Verwechslungen ist umso grösser, je näher sich die Waren sind, für welche die fraglichen Ausstattungen gebraucht werden. Zu beachten ist zudem, dass bei Massenartikeln des täglichen Bedarfs mit einer geringeren Aufmerksamkeit und einem geringeren Unterscheidungsvermögen der Konsumenten zu rechnen ist. Entscheidend für das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr ist der Eindruck, den eine Ausstattung für die Abnehmerkreise in ihrer gesamten Erscheinung entfaltet. Es ist unzulässig, die Elemente einer Ausstattung in ihre Einzelteile zu zerlegen und sie isoliert zu vergleichen. Aus der bestehenden bundesgerichtlichen Rechsprechung (vgl. BGE 95 II 191; BGE 116 II 365) lässt sich nicht ableiten, dass die Namensgabe in jedem Fall einen prägenden und entscheidenden Einfluss auf den rechtlich erheblichen Gesamteindruck einer Ausstattung hat. Da vorliegend von nicht besonders aufmerksamen Abnehmerkreisen ausgegangen werden muss, es um quasiidentische Produkte geht und die Ausstattungen in wesentlich erscheinenden Elementen (Farbkonzept, Abbildung dreidimensionaler und zum Teil aufgeschnittener Schokokugeln) übereinstimmen, ist das HG AG nicht in Willkür verfallen, als es vom Vorliegen einer mittelbaren Verwechslungsgefahr ausgegangen ist. Kommentare (1) |
BGer vom 21.12.2006, Urteil 4P.222/2006 |
MAGGI / maggi.com | Lebensmittel (Kl.29), Lebensmittel (Kl.30) / | BGer |
Es ist gerichtsnotorisch, dass MAGGI eine berühmte Marke ist. Internetbenutzer erwarten unter der Domain "maggi.com" nicht einen unbekannten Familiennamen. Zudem bringen sie die streitgegenständliche Domain nicht mit der Firma "Maggi-Unternehmungen AG", sondern mit der berühmten Marke MAGGI in Verbindung. In casu ist deshalb primär das Recht von Nestlé an ihrer berühmten Marke gegen das Persönlichkeitsrecht des Beklagten an der ungehinderten Verwendung seines Nachnamens abzuwägen. Eine Verwechslungsgefahr wird durch den bloss privaten, d.h. nicht gewerblichen Gebrauch der Domain "maggi.com" nicht beseitigt. Gemäss Bundesgericht richten sich Internet-Adressen an die Öffentlichkeit. Verwechslungen sind daher "unbesehen des Inhalts der über diese Adresse abrufbaren Website möglich." Obschon seit der Registrierung der Domain "maggi.com" bis zur Klageeinreichung fast sechs Jahre vergangen sind, ist der Anspruch der Klägerinnen nicht verwirkt. Der Beklagte vermag nämlich weder nachzuweisen, dass er in dieser Zeit einen wertvollen Besitzstand geschaffen hat noch aus welchen Gründen er "im Zeitpunkt der Vornahme allfälliger Investitionen darauf vertrauen durfte, die Klägerinnen würden die Verletzung dulden." Kommentare (0) |
BGer vom 21.01.2005, Urteil 4C.376/2004 |
NESTLE / Boas-EMS Clos Nestlé SA | Kl.29, Kl.30, Kl.32 / Betrieb eines Altersheims (Kl.44) | BGer |
(Die angegriffene Gesellschaft betreibt unter ihrer Firma ein Altersheim). Der Schutz der berühmten Marke rechtfertigt sich, wenn der Markeninhaber erreicht hat, dass sich seine Marke einer derartigen Wertschätzung erfreut, dass ihre überragende Verkehrsgeltung nicht nur dazu verwendet werden kann, um die Produkte zu verkaufen, für welche sie ursprünglich bestimmt war, sondern auch, um den Absatz anderer Produkte zu erleichtern. Die Tatsache, dass eine Marke bei einem breiten Publikum bekannt ist und ein positives Image hat, muss in der Regel vorgebracht und mit allen angemessenen Mitteln bewiesen werden, auch mit Hilfe von Meinungsumfragen, ausser wenn die Tatsache notorisch ist. Kommentare (0) |
BGer vom 27.10.2004, BGE 130 III 748 |
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Zitronensaftkonzentrat (Kl.32) / Zitronensaftkonzentrat (Kl.32) | BGer |
Das OG TG wies die (Wider-)klage mangels genügend bestimmtem Rechtsbegehren ab. Das BGer wies an die Vorinstanz zurück, da das OG TG den bundesrechtlichen Grundsatz verkannt habe, dass zu weit formulierte Unterlassungsbegehren - die sich materiell nur teilweise als begründet erweisen - in eingeschränkter Form zu schützen sind. |
BGer vom 08.09.2004, Urteil 4C.169/2004 |
T-ONLINE / tonline.ch | Dienstleistungen der Telekommunikation (Kl.38) / | BGer |
Um die Verwechslungsgefahr zwischen einer Marke und einem Domainnamen zu beurteilen, ist nicht auf den Inhalt der Webseite, zu welcher die elektronische Adresse Zugang gewährt, sondern auf den Wortlaut der Internetadresse abzustellen (E. 2.2). Selbst wenn das Markenschutzgesetz dies nicht ausdrücklich vorsieht, ermöglicht es Art. 43 Abs. 1 OR eine richterliche Anordnung gegen denjenigen zu erhalten, der die Marke eines Dritten unrechtmässig gebraucht, um zu erreichen, dass dieser alle erforderlichen Angaben liefert, die für die übertragung des strittigen Domainnamens nötig sind (E. 2.3) Kommentare (0) |
BGer vom 19.05.2003, Urteil 4C.377/2002 |
RIVELLA / APIELLA | alkoholfreie Getränke, Bier (Kl.32) / alkoholfreie Getränke, Bier (Kl.32) | BGer |
Die Verwechslungsgefahr ist im ganzen Kennzeichnungsrecht nach ständiger Rechtsprechung keine Tat-, sondern eine Rechtsfrage. Sie wird vom Richter ohne Verkehrsumfrage geprüft, sofern kein Branchenverständnis spezifischer Verkehrskreise in Frage steht (E. 4). |
BGer vom 18.07.2000, BGE 126 III 315 |
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Möbel (Kl.20) / Möbel (Kl.20) | BGer |
Als rechtserhaltend gilt der Gebrauch einer Marke in einer von der Eintragung nicht wesentlich abweichenden Form, wenn der Verkehr das abweichend benutzte Zeichen auch bei Wahrnehmung der Unterschiede aus dem Gesamteindruck mit der eingetragenen Marke gleichsetzt und in der benutzten Form noch dieselbe Marke sieht. Abzulehnen als allgemeiner Grundsatz ist, dass ein eingetragenes Kombinationszeichen bereits dann als rechtserhaltend benutzt anzusehen ist, wenn der Zeicheninhaber nur den kennzeichnungskräftigen Wortbestandteil benutzt; vielmehr sind stets die Verhältnisse des konkreten Falls massgebend (E. 2.3, 2.4). [Das BGer kommt zum Schluss, dass die abgebildete Wort-/Bildmarke durch die Wortmarke TRIPP-TRAPP nicht rechtserhaltend gebraucht wird.] |
BGer vom 20.01.2004, BGE 130 III 267 |
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Käse (Kl.29) / Käse (Kl.29) | BGer |
Direkte geographische Herkunftsangaben können sich im Verkehr auch ohne einen langen unangefochtenen Gebrauch durchsetzen. Für landwirtschaftliche Produkte ist die Durchsetzung von Herkunftsangaben indes an besonders hohe Anforderungen geknüpft. Assoziieren mehr als zwei Drittel der Befragten mit der Herkunftsangabe Produkte der Zeicheninhaberin, ist die Verkehrsdurchsetzung zu bejahen (E. 1). Die Verwirkung von Ansprüchen setzt voraus, dass ein mit einer älteren Marke verwechselbares Zeichen über längere Zeit widerspruchslos gebraucht worden ist und der Verletzer daran einen wertvollen Besitzstand erworben hat. Verwirkung ist ausgeschlossen bei ungleichartigen Vergleichswaren und -dienstleistungen, zumal dann kein Handlungsbedarf besteht und daher keine Duldung vorliegt (E. 4). Kommentare (0) |
BGer vom 21.08.2002, BGE 128 III 441 |
SIHL / SILBOND | Papier und Papierwaren (Kl.16) / Papier und Papierwaren (Kl.16) | BGer |
(…)Es fragt sich dagegen, ob es [SILBOND] diesen Marken so nachgeahmt sei, dass das Publikum irregeführt werden könne (Art. 24 lit. a und c MSchG). Das ist zu bejahen. Bond ist ein englisches Wort mit der Bedeutung Bindung und binden. In der Papierindustrie wird es als Fachausdruck verwendet. Die Silbe bond wirkt daher in der Marke Silbond wie eine Sachbezeichnung, weshalb der Leser geneigt ist, dieses Zeichen gedanklich in die Bestandteile Sil und bond zu zerlegen. Da die Klägerin das Wort Sihl als Teil ihrer Firma, als Marke und als Bestandteil von Marken verwendet, kann deshalb die Meinung aufkommen, Silbond sei eine Marke der Klägerin. Es ist denn auch schon vorgekommen, dass diese von Kaufinteressenten als Herstellerin von Silbond angesehen wurde. (…) Kommentare (0) |
BGer vom 15.11.1966, BGE 92 II 257 |
BIC / BIG PEN | Kugelschreiber (Kl.16) / Kugelschreiber (Kl.16) | BGer |
(…) Nach diesen Grundsätzen ist eine ausreichende Unterscheidbarkeit der beiden Marken mit der Vorinstanz zu verneinen. Wohl besteht die klägerische Marke aus dem einzigen Worte BIC, die Marke BIG-PEN der Beklagten dagegen aus zwei Worten. Aber der Zusatz PEN ist nicht geeignet, das Erinnerungsbild in nachhaltiger Weise zu beeinflussen. Ein Käufer, der auch nur über die bescheidensten Anfangskenntnisse der englischen Sprache verfügt, - was heutzutage doch für einen grossen Teil der schweizerischen Bevölkerung zutrifft -, weiss, dass PEN Feder bedeutet; der Zusatz stellt für ihn somit eine Sachbezeichnung dar, der naturgemäss keine starke Kennzeichnungskraft innewohnt und die deshalb auf das Erinnerungsbild ohne grosse Wirkung bleibt. Aber auch für den Käufer, dem die Bedeutung des englischen Wortes PEN unbekannt ist und der es daher als Phantasiebezeichnung auffasst, ist deren Unterscheidungskraft gering, da der Zusatz PEN sich auch in zahlreichen anderen Bezeichnungen für Schreibgeräte findet, (…). Die Beklagte wendet weiter ein, wer auch nur einigermassen Englisch verstehe, wisse, dass BIG "gross" bedeute, also ein Eigenschaftswort sei und daher nicht den Hauptbestandteil der Marke bilden könne, zu dem das Substantiv PEN nur einen Zusatz bedeute; es bestehe daher keine Gefahr, dass der Käufer die Bezeichnung BIG-PEN als BIC-Feder auffasse. Auch dieser Einwand ist nicht stichhaltig. Die Beklagte verkennt, dass der Käufer, der die Marke BIG-PEN zu Gesicht bekommt, infolge einer Erinnerungstäuschung auch annehmen könnte, die Marke der Kläger, die ihm früher begegnet war, sei nicht BIC, sondern BIG. Auch der Gefahr einer solchen Erinnerungstäuschung soll aber durch das Erfordernis der klaren Unterscheidbarkeit von Marken vorgebeugt werden (…). Kommentare (4966) |
BGer vom 21.02.1961, BGE 87 II 35 |
BOTOX /
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Pharmazeutika für die therapeutische Behandlung von neurologischen Erkrankungen und Muskel-Dystonien. (Kl.5) / Mittel zur Schönheitspflege (Kl.3) | BGer |
UWG; Massnahmeverfahren! Die Gesuchstellerin vertreibt in der Schweiz ein Arzneimittel mit der Bezeichnung BOTOX, das u.a. für die Behandlung von Muskelerkrankungen zugelassen ist. Für den Einsatz im kosmetischen Bereich wird das Arzneimittel in der Schweiz aus heilmittelrechtlichen Gründen - anders als im Ausland - unter der Bezeichnung VISTABEL angeboten. Sämtliche Produkte der Gesuchstellerin enthalten den Wirkstoff „Botulinum Toxin A“ und werden unter die Haut gespritzt. Die Gesuchstellerin verlangte den Erlass vorsorglicher Massnahmen gegen eine Konkurrentin, welche unter dem Namen BOTOINA eine kosmetische Produktlinie zur Behandlung von Falten vertrieb. Obschon BOTOINA rein äusserlich appliziert wird, ist auf der Verpackung eine Spritze abgebildet. Das Zivilgericht Basel-Stadt hiess das auf UWG 2 sowie 3 d und e gestützte Massnahmegesuch gut. In materieller Hinsicht stützt das Bundesgericht die Ansicht der Vorinstanz; es erachtet eines der ausgesprochenen Verbote jedoch als zu unbestimmt. |
BGer vom 07.07.2008, Urteil 4A_103/2008 |